Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Das müssen Vermieter beachten!Im Gegensatz zur gängigen Meinung müssen sich nicht nur Immobilienmakler und Hausverwalter an das umfangreiche Datenschutzrecht der EU halten, sondern auch alle privaten Vermieter.
Die Auflagen der Datenschutz-Grundverordnung sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, denn bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht des Interessenten der Wohnung bzw. des Mieters drohen hohe Bußgelder und Schadensersatzansprüche von Interessenten oder Mietern. 1. Phase: Vor der Besichtigung. Nach Name, Anschrift und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kann gefragt werden 2. Phase: Nach der Besichtigung wenn der Mietinteressent sein Interesse bekundet hat. Bonitätsauskü 3. Phase: Der Vermieter hat sich für einen Bewerber entschieden (Anbahnung Mietvertragsabschluss) Jetzt können Bürgschaftsverträ Während sämtlicher Phasen ist vom Vermieter auf Datensparsamkeit zu achten. Hier gilt der Datenschutz- Unser Tipp: Bereits in der ersten Phase sollten Vermieter Interessenten der Wohnung unbedingt um eine datenschutzrechtliche Einwilligung bitten. (Diese muss freiwillig, also ohne Druck oder empfundenen Zwang, erfolgen.) Da hier der Vermieter in der Beweislast ist, sollte die Einwilligung nicht nur mündlich sondern schriftlich erteilt werden. Der Zweck der Datenerhebung muss dem Interessenten der Wohnung ebenfalls mitgeteilt werden und daher am besten auf dieser Einwilligungsbescheinigung der Datenerhebung aufgeführt werden. Übrigens, folgende Fragen an den Mietinteressenten sind laut DSGVO absolut Tabu Fragen nach:
DSGVO Löschpflicht – Wenn kein Mietverhältnis zustande kommt Kommt mit einem Mietinteressenten kein Mietvertrag zustande, da der Bewerber dem Vermieter mitgeteilt hat dass die Wohnung nicht in Frage kommt, sind die Daten des Bewerbers umgehend zu löschen. Außer dieser hat dem Vermieter ausdrücklich die Erlaubnis der Datenspeicherung über die Bewerbung hinaus gestattet. Diese Vorgehensweise gilt selbstverstä Gut zu wissen: Nach §§ 19, 34 BDSG sind öffentliche und nichtöffentliche Stellen, also auch Vermieter, regelmäßig gegenüber dem Mieter zur Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten mit folgenden Inhalten verpflichtet:
Auf Antrag des Mieters muss eine Auskunftserteilung über die gespeicherten Daten in obiger Form sogar umgehend erfolgen. Datensicherheit nach DSGVO Der Vermieter hat zudem die Pflicht, vertrauensvoll mit den erhaltenen Daten des Bewerbers bzw. des Mieters umzugehen. So dürfen z.B. dessen Unterlagen nicht einfach offen herumliegen und auf dem PC gespeicherte Daten des Bewerbers / Mieters müssen mittels eines Passwortes vor unbefugten Zugriffen geschützt werden. Beauftragt der Vermieter z.B. einen Handwerker für notwendige Reparaturen in der Wohnung des Mieters darf er nur die Anschrift und den Namen seines Mieters nennen, allerdings nicht dessen Telefonnummer. Ende des Mietverhältnises – der Mieter hat das Recht auf Löschung seiner Daten Laut Art. 17 DSGVO hat der Mieter ein Recht auf Löschung seiner Daten wenn diese ihren Zweck erfüllt haben und nicht mehr notwendig sind. Der Zeitpunkt der Löschung hängt daher vom Zweck der Datenerhebung ab.
Tipp: Achten Sie auch auf evtl. Datensicherungsträ Wurden die Daten auf Papier erfasst, oder liegen Unterlagen des Mieters in Papierform vor, sollten diese nicht einfach im Hausmüll oder in der Papiertonne entsorgt werden. Denn auch hierzu gibt es genaue Vorschriften in der Datenschutz- Um hier auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Vermieter bei der Vernichtung der Daten in Papierform nur Aktenvernichter der Sicherheitsstufe 4 verwenden. Wir können nur jedem Vermieter dazu raten, sich ausführlich mit der Datenschutz- Kontaktinformationen NIEDERMEYER Immobilien Christian Niedermeyer Schneideröd 1 94474 Vilshofen an der Donau Phone 0049 8549-971412 Fax 0049 8549-971411 Website: https://niedermeyer- End
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